Feuerpolizei

Schadenverhütung durch Prävention

Innovative Brandschutzmassnahmen sind unsere Kernkompetenz.

Die Feuerpolizei als behördliches Kompetenzzentrum für den Brandschutz bietet ihren Kunden Unterstützung beim Erarbeiten von Brandschutzkonzepten.

In den Zuständigkeitsbereich der Feuerpolizei fallen:

  • Beratung im baulichen, technischen und betrieblichen Brandschutz.
  • Festlegen der Brandschutzauflagen im Baubewilligungsverfahren fĂĽr alle Bauten und Anlagen mit Ausnahme des reinen Wohnungsbaus, welcher in den Zuständigkeitsbereich des Bau- und Gastgewerbeinspektorats fällt.

Für Fluchtwege im Bereich von Arbeitnehmenden (z.B. Büro, Industrie) ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Abteilung Arbeitsinspektorat , zuständig.

Brandschutz

Unter dem Vorbehalt weitergehender Bestimmungen sind die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF im Kanton Basel-Stadt als kantonales Recht anwendbar.

Die aktuelle Ausgabe der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF finden Sie hier .

Sie sind auch in gedruckter Form erhältlich bei:

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF
Bundesgasse 20
Postfach
3001 Bern

Telefon: +41 31 320 22 22
Telefax: +41 31 320 22 99
Internet: www.vkf.ch

Informationen zu Brandschutzprodukten (Baustoffe oder Bauteile) finden Sie im aktuellen Schweizerischen Brandschutzregister der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF.


Verordnung ĂĽber den Brandschutz

Brandmelde- & Sprinkleranlagen

Die Planung und Installation von Brandmelde- und Sprinkleranlagen erfolgt durch VKF-anerkannte Fachfirmen. Diese Fachleute stehen Ihnen zudem fĂĽr weitere AuskĂĽnfte zum technischen Brandschutz zur VerfĂĽgung.

Die Feuerpolizei fĂĽhrt Abnahmen von neu installierten Brandmelde- und Sprinkleranlagen durch und kontrolliert bestehende in festgelegten Zeitintervallen.

Blitzschutz

Nützliche Hinweise wie man Personen und Gebäude vor Blitzeinschlägen schützen kann, finden Sie hier.

Die Planung und Installation von Blitzschutzsystemen erfolgt durch geprĂĽfte Elektroinstallateure und Spengler (siehe auch Verzeichnis der konzessionierten Blitzschutz-Installationsfirmen). Diese Fachleute beraten zudem interessierte Personen in Blitzschutzfragen.

Die Feuerpolizei fĂĽhrt Abnahmen von neu installierten Blitzschutzsystemen durch und kontrolliert bestehende in festgelegten Zeitintervallen.

Kaminfegewesen

Gemäss § 12 der Verordnung über den Brandschutz vom 21. Dezember 2004 müssen Feuerungsanlagen in Gebäuden periodisch durch Fachleute gereinigt und auf Sicherheitsmängel untersucht werden.

Gemäss § 12 Absatz 3 gelten als Fachleute:

  • diplomierte Kaminfegermeisterinnen und -meister
  • Personen und Unternehmungen, die zur Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen zugelassen sind
  • die unter Aufsicht dieser Personen arbeitenden Hilfspersonen

Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Feuerungskontrolle des Amtes fĂĽr Umwelt und Energie (AUE)

Spiegelgasse 15
4001 Basel

Telefon: +41 61 267 08 20


Reinigungsintervalle

Gesuche

Gesuchsformular

Verwenden Sie dieses Formular, wenn Sie eine Bewilligung zur Lagerung und zum Verkauf von Feuerwerkskörpern im Kanton Basel-Stadt einholen möchten (Detailhandel, 1. August).

Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen des Formulars den §25 der Verordnung über den Brandschutz vom 21. Dezember 2004 sowie das Merkblatt "Verkauf von Feuerwerkskörpern" der Feuerpolizei Basel-Stadt aufmerksam durch.

Verordnung ĂĽber den Brandschutz

Die Bewilligung wird per E-Mail und auch auf dem Postweg an die von Ihnen angegebene Adresse gesendet. Bitte beachten Sie, dass diese Bewilligung einmalig ist und dass der Verkauf von Feuerwerk nur in der Zeit vom 10. Juli bis 1. August zulässig ist.

Angaben zur Lagerung

Angaben zum Verkauf

Aufsichtsperson am Stand

Angaben zum Feuerwerk

Angaben zum Gesuchsteller

Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie alle Dokumente hochgeladen haben bevor Sie das Formular absenden.
* = Pflichtfeld

FAQ Architekten / Fachplaner

Die Feuerpolizei legt die Brandschutzauflagen im Baubewilligungsverfahren für alle Bauten und Anlagen mit Ausnahme des reinen Wohnungsbaus fest. Das Festsetzen der Brandschutzauflagen im reinen Wohnungsbau bis zur Hochhausgrenze fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bau- und Gastgewerbeinspektorats.

FĂĽr die PrĂĽfung zur Erteilung einer Einzelzulassung sind der Feuerpolizei folgende Unterlagen per Post einzureichen:

  • Schriftliches und unterzeichnetes Gesuch bzw. Antrag fĂĽr eine Einzelzulassung
  • Grundrisspläne mit dem genauen Standort des Bauteils, fĂĽr das eine Einzelzulassung nötig ist
  • Unterzeichnete Stellungnahme des Zulassungsinhabers des Basisbauteils
  • VKF-Anwendungs-Nr. der BasisbauteilprĂĽfung
  • Detailpläne

Zur Erlangung einer Bewilligung für einen dämmschichtbildenden Brandschutzanstrich sind der Feuerpolizei folgende Unterlagen einzureichen:

  • Vollständig ausgefĂĽlltes und unterzeichnetes "Bewilligungsgesuch fĂĽr die Anwendung dämmschichtbildender Brandschutzsysteme auf Stahl". Sie erhalten dieses Formular beim Stahlbau Zentrum Schweiz SZS .
  • Grundrisspläne mit dem genauen Standort des Bauteils, fĂĽr das eine Bewilligung nötig ist
  • VKF-Anwendungs-Nr. des zu verwendenden dämmschichtbildenden Brandschutzanstrichs
  • Detailpläne
Gebäude geringer HöheGebäude mittlerer HöheHochhäuser
Wohnen, Büro, Schule, Parking (über Terrain, im 1. oder 2. UG), Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe mit q bis 1'000 MJ/m²QSS 1QSS 1QSS 2
Beherbergungsbetriebe [b] und [c], Räume mit grosser Personenbelegung (> 300), Verkaufsgeschäfte, Parking (unter Terrain im 3. UG oder tiefer), Industrie und Gewerbe mit q über 1'000 MJ/m², HochregallagerQSS 2QSS 2QSS 3
Beherbergungsbetriebe [a], Bauten mit unbekannter NutzungQSS 2QSS 3QSS 3

Anforderung QSS 1: Angewandtes Wissen in Qualitätssicherung bei Projektierung und Realisation. Gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften und der behördlichen Abläufe. Fachkenntnisse für das Erstellen von Brandschutzplänen und die projektspezifische Umsetzung der Brandschutzvorschriften.
Anforderung QSS 2: Brandschutzfachmann VKF oder gleichwertige Ausbildung.
Anforderung QSS 3: Brandschutzexperte VKF oder gleichwertige Ausbildung.

Die Installation einer Brandmeldeanlage (BMA) oder Sprinkleranlage (SPA) ist der Feuerpolizei Basel-Stadt wie folgt zu melden:

  1. Anmeldung der BMA/SPA an die IG TUS;
  2. "Aufschaltauftrag" durch die IG TUS, 2 Monate vor dem Aufschalttermin. Nach Eingang eines "Aufschaltauftrags" kann die BMA oder SPA frĂĽhestens nach 3 Wochen aufgeschaltet werden;
  3. "Aufschaltbrief" durch Ersteller, 3 Wochen vor der Aufschaltung;
  4. "Installations-Attest" durch den Ersteller vor der Abnahmeprüfung durch die Prüfstelle. Es gilt das Merkblatt "Errichten und Betreiben von Brandmelde- und Löschanlagen im Kanton Basel-Stadt".
  1. Antrag um Demontage der Brandmelde-/Sprinkleranlage mit schriftlicher Risikobeurteilung bei der Feuerpolizei Basel-Stadt;
  2. Abschaltung/Demontage durch die zuständige Errichterfirma, welche die definitive Ausserbetriebsetzung bei der IG TUS anmeldet;
  3. IG TUS nimmt RĂĽcksprache mit der Feuerpolizei Basel-Stadt, ob die Anlage definitiv ausser Betrieb genommen werden darf;
  4. Errichterfirma unterzeichnet den mit "KĂĽndigung" bezeichneten AlarmNet-Abschaltbrief und sendet ihn an die Feuerpolizei Basel-Stadt, diese informiert die Berufsfeuerwehr Basel-Stadt;
  5. Vollständige Demontage der Anlage durch die Errichterfirma bzw. die zuständige Elektrofirma.

FAQ Mieter / Vermieter

Die Treppenhäuser in mehrgeschossigen Gebäuden dienen nicht nur als Verkehrs- und Fluchtwege der Bewohner, sondern werden von Feuerwehr und Sanität auch als Rettungswege benutzt. Deshalb dürfen im Treppenhaus weder Möbel, Pflanzen und Altpapier noch andere Gegenstände abgestellt oder gelagert werden.

Im Kellerabteil dĂĽrfen keine leicht entflammbaren Stoffe wie Benzin oder FlĂĽssiggas aufbewahrt werden.

Sofern es in der Hausordnung nicht grundsätzlich verboten ist, darf in Einstellräumen für Fahrzeuge (Parkings) max. ein Satz Reifen pro Fahrzeug aufbewahrt werden, dazu Dachträger etc. sowie Sportgeräte.

Der Reinigungsturnus eines Kamins richtet sich nach dem verwendeten Brennstoff und der Art der Heizungsanlage. Detaillierte Angaben entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt "Reinigung und Kontrolle von Heizungsanlagen".